Gemäss Artikel 28 der Gemeindeverfassung entscheiden die Stimmberechtigten
an der Urne wie folgt:
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne
1. den Gemeindepräsidenten
2. sechs weitere Gemeindevorstandsmitglieder und zwei Stellvertreter
3. drei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einen Stellvertreter
4. vier Schulräte
5. Verwaltungsräte für öffentlich-rechtliche Anstalten
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
1. Erlass, Abänderung und Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen
2. Bewilligung von einmaligen, nicht gebundenen Ausgaben und Verpflichtungen von
mehr als CHF 3'000'000.00 und von wiederkehrenden, nicht gebundenen Ausgaben
und Verpflichtungen von mehr als CHF 150'000.00
3. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundeigentum sowie Einräumung und
Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten von mehr als CHF 3’000'000.00
4. Verleihung von Wasserrechten, Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie
Ausübung des Heimfalles im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung, soweit der ein-
malige bzw. mit 5% kapitalisierte Wert CHF 3'000'000.00 übersteigt
5. Gemeindeversammlungsbeschlüsse, gegen welche das Referendum ergriffen wor-
den ist.
Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der JA-Stimmen grösser ist als diejenige
der NEIN-Stimmen. Leere Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.
Bevor der Gemeindevorstand eine Vorlage zuhanden der Urnenabstimmung verabschie-
det, lädt er die Stimmberechtigten in der Regel zu einer Orientierungs- und Diskussions-
versammlung ein. Er verzichtet darauf, wenn die Tragweite und die Komplexität der Vor-
lage gering sind. Die Einladung erfolgt - zusammen mit einem erläuternden Bericht
- mindestens 14 Tage im Voraus.
