Auszug aus dem Polizeigesetz der Gemeinde Zizers, Art. 18:
a) Haltung
Es ist auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt, Hunde ohne Aufsicht frei laufen
zu lassen.
Hunde sind in folgenden Gebieten an der Leine zu führen:
– gesamtes Wohngebiet, mit Ausnahme des eigenen privaten Bereichs,
– Wildruhezonen.
Die Hundehalter stellen sicher, dass auch ausserhalb der erwähnten Gebiete Mensch
und Tier durch die Hunde in keiner Art und Weise gefährdet oder belästigt werden.
Hundekot ist auf dem gesamten Gemeindegebiet (öffentlicher und privater Grund
Dritter) unverzüglich zu beseitigen.
b) Meldepflicht
Jeder Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, muss der Gemeinde gemel-
det werden.
c) Steuerberechnung
Für jeden über 6 Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist
eine Steuer zu entrichten. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Der Gemeindevorstand legt die Höhe der Hundesteuer jährlich fest. Es gilt ein Rahmen
von Fr. 150.00 - Fr. 300.00 pro Hund und Jahr.
Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist
die Steuer nur anteilmässig geschuldet.
Für Zuchtbetriebe setzt der Gemeindevorstand jährliche pauschale Hundetaxen fest.
Die Steuer ist per 31. Januar für das laufende Jahr fällig und wird von der Gemeinde-
verwaltung in Rechnung gestellt.
d) Steuerbefreiung
Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit: Blinden-, Katastrophen-, Lawinen-,
Militär-, Polizei-, Sanitäts- und Schweiss-hunde, für welche der Hundehalter mittels
Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder einer gleichwer-
tigen Organisation den Nachweis von jährlich mindestens einer bestandenen Prüfung
erbringen kann.
Hundesteuer im Jahr 2013
Die Hundesteuer für das Jahr 2013 ist vom Gemeindevorstand auf Fr. 150.00 fest-
gelegt worden.
